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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 102a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 102a

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

30.12.2021

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Betriebshilfe (Wochengeld)

Paragraph 102 a,
  1. Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 102, Absatz 5, gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe nach Maßgabe der Absatz 2 und 3; Müttern nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach Paragraph 13 a, Absatz 5, Tabakgesetz.
  2. Absatz 2,Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Absatz eins, kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden gewerblichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
  3. Absatz 3,Wird die Leistung nach Absatz eins, nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Absatz eins, genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
    1. Litera a
      an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
    2. Litera b
      bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der Entbindung (Absatz eins,), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
    von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
  4. Absatz 4,Die Voraussetzung des Absatz 3, entfällt, wenn
    1. Ziffer eins
      infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann, oder
    2. Ziffer 2
      wegen der Art der der Wöchnerin zustehenden Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit der Einsatz einer Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin nicht zulässig ist.
  5. Absatz 5,Das tägliche Wochengeld nach Absatz 3, beträgt 50 € Anmerkung eins, ) und ist in den Fällen des Absatz 4, in einem Betrag im nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Absatz 3, auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2014, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 47,) vervielfachte Betrag.
  6. Absatz 6,Der Eintritt der Schwangerschaft ist dem Versicherungsträger spätestens am Beginn des dritten Monates vor der voraussichtlichen Entbindung unter Anschluß eines ärztlichen Zeugnisses über den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entbindung zu melden. Der Versicherungsträger hat aufgrund dieser Meldung – abgesehen von den Fällen des Absatz 4, – Vorkehrungen für die Beistellung einer Hilfe im Sinne des Absatz 3, zu treffen, sofern dies nach den besonderen Umständen des Falles geboten erscheint.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,)

  7. Absatz 8,Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während des Bestehens eines Anspruches auf Betriebshilfe oder Wochengeld, so ist die Leistung bis zum Ablauf der Leistungsdauer nach Absatz eins, an denjenigen weiterzugewähren, der für den Unterhalt des Kindes sorgt.

(___________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2013, für 2014: 51,20 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2014, für 2015: 52,07 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2015, für 2016: 52,69 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für 2017: 53,11 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 53,96 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,, für 2019: 55,04 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 56,03 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 576 aus 2020, für 2021: 56,87 €
gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 590 aus 2021, für 2022: 57,89 €)

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40146865

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P102a/NOR40146865

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