Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Teilzeitbeihilfe

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Den Anspruchsberechtigten nach Paragraph 97, Absatz 8, gebührt Teilzeitbeihilfe, solange die Mutter mit ihrem neugeborenen Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind überwiegend selbst pflegt bzw. solange sich das Kind in einer Krankenanstalt in Pflege befindet.
  2. Absatz 2,Für den Anspruch nach Absatz eins, steht der Geburt eines Kindes die Annahme eines Wahlkindes oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege gleich, sofern die Übernahme in Pflege in der Absicht erfolgt, das Kind als Wahlkind anzunehmen.
  3. Absatz 3,Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, gebührt im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 98,, frühestens jedoch ab dem Tag, an dem das Kind in unentgeltliche Pflege genommen wird, bis zur Vollendung des 18. Lebensmonates des Kindes.
  4. Absatz 4,Die Teilzeitbeihilfe nach Absatz eins, beträgt 92 Schilling Anmerkung eins, ) täglich. Mit 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2000, ist der Betrag von 92 Schilling Anmerkung eins, ) mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfachen (Paragraph 47,).

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 513 aus 1999, für 2000: 93 S

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 421 aus 2000, für 2001: 94 S)

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006128

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P99/NOR40006128

Navigation im Suchergebnis