Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 97

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

01.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft

Paragraph 97,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfasst den nach seinem Eintritt (Paragraph 76, Ziffer 2,) liegenden Zeitraum der Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
  2. Absatz 2,Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Absatz 4 bis 7 gebühren auch für die im Paragraph 78, Absatz 2, genannten Angehörigen und für die gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
  3. Absatz 3,Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
  4. Absatz 3 a,Hebammenbeistand nach Absatz 4, ist über die Bestimmungen des Absatz eins, hinaus zu gewähren, wenn eine Fehlgeburt nach Vollendung der 18. Schwangerschaftswoche eintritt.
  5. Absatz 4,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Spezialisierung in Kinder- und Jugendlichenpflege nach Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, GuKG haben, werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 84, 85 und 88 gewährt.
  6. Absatz 5,Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 86 bis 88 gewährt.
  7. Absatz 6,Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
  8. Absatz 7,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.
  9. Absatz 8,Betriebshilfe oder Wochengeld (Paragraph 98,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Anmerkung

Art. 5 Z 6 der Novelle BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 9)“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.

Schlagworte

Kinderkrankenschwester, Mutterpflege

Im RIS seit

29.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40264418

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P97/NOR40264418

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