Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 97
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.12.2021
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft
§ 97.Paragraph 97,
(1)Absatz eins,Der Versicherungsfall der Mutterschaft umfaßt die Schwangerschaft, die Entbindung und die sich daraus ergebenden Folgen, soweit diese Folgen nicht als Versicherungsfall der Krankheit anzusehen sind.
(2)Absatz 2,Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Abs. 4 bis 7 gebühren auch für die im § 78 Abs. 2 genannten Angehörigen und für die gemäß § 78 Abs. 7 in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft gemäß Absatz 4 bis 7 gebühren auch für die im Paragraph 78, Absatz 2, genannten Angehörigen und für die gemäß Paragraph 78, Absatz 7, in der Satzung den Angehörigen gleichgestellten Personen.
(3)Absatz 3,Die Leistungen im Falle der Mutterschaft für die Ehegattin eines Versicherten werden auch nach der Auflösung der Ehe durch Tod des Versicherten, Aufhebung oder Scheidung gewährt, wenn die Entbindung vor dem Ablauf des 302. Tages nach der Auflösung der Ehe stattfindet.
(4)Absatz 4,Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der §§ 84, 85 und 88 gewährt.Ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand und Beistand durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 84, 85 und 88 gewährt.
(5)Absatz 5,Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der §§ 86 bis 88 gewährt.Heilmittel und Heilbehelfe werden in entsprechender Anwendung der Paragraphen 86 bis 88 gewährt.
(6)Absatz 6,Als freiwillige Leistungen können vom Versicherungsträger auch Behelfe zur Mutter- und Säuglingspflege (Windeln, Einschlagtücher, wasserundurchlässige Einlagen, Hautpuder und dergleichen) beigestellt werden.
(7)Absatz 7,Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der §§ 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.Für die Entbindung ist Pflege in einer Krankenanstalt längstens für zehn Tage zu gewähren; die Bestimmungen der Paragraphen 90 bis 93 sind hiebei entsprechend anzuwenden. Wenn es der Zustand der Wöchnerin oder die Entfernung ihres Wohnsitzes erfordert, sind auch die Beförderungskosten in die oder aus der Anstalt zu übernehmen.
(8)Absatz 8,Betriebshilfe oder Wochengeld (§ 98) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.Betriebshilfe oder Wochengeld (Paragraph 98,) gebühren weiblichen Personen, die auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Anmerkung
Art. 5 Z 6 der Novelle
BGBl. I Nr. 103/2001 lautet: „Im § 97 Abs. 8 entfällt der Ausdruck „oder Teilzeitbeihilfe (§ 9)“.“ Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester, Mutterpflege
Im RIS seit
21.01.2016
Zuletzt aktualisiert am
07.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40178519