Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Einweisung in nichtöffentliche Krankenanstalten und Beziehungen zu diesen Anstalten

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine sonstige nichtöffentliche Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine öffentliche Krankenanstalt besteht oder wenn der Erkrankte zustimmt. In einem solchen Fall ist die Pflege in der nichtöffentlichen Krankenanstalt der Pflege in einer öffentlichen Krankenanstalt bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 89, Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.
  2. Absatz 2,Grundsatzbestimmung. Die Verträge mit den nichtöffentlichen Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zum Beispiel in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser sowie über die Höhe und Zahlung der Pflegegebühren zu enthalten. Die mit den nichtöffentlichen gemeinnützigen Krankenanstalten zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze dürfen nicht niedriger sein als die Pflegegebührenersätze, die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern an die nächstgelegene öffentliche Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen geleistet werden. Im übrigen gilt Paragraph 91, Ziffer 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Paragraph 148, Ziffer 5, ASVG ist anzuwenden.

Anmerkung

Zu Abs. 3: Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben, somit gilt die Fassung BGBl. I Nr. 92/2000 (vgl. BGBl. I Nr. 33/2001).

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40018605

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P92/NOR40018605

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