Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beziehungen zu anderen als in Paragraph 91, genannten Krankenanstalten

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Der Erkrankte kann auch in eine eigene Krankenanstalt des Versicherungsträgers oder in eine andere als in Paragraph 91, genannte Krankenanstalt eingewiesen werden, mit der der Versicherungsträger in einem Vertragsverhältnis steht, wenn im Sprengel der für den Erkrankten zuständigen Landesstelle keine Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 91, besteht oder der Erkrankte zustimmt. In diesem Fall ist die Pflege in einer solchen Krankenanstalt der Pflege in einer Krankenanstalt im Sinne des Paragraph 91, bei der Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, gleichzuhalten. Paragraph 89, Absatz 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 149, Absatz 3 bis 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,(Grundsatzbestimmung) Die Verträge mit den in Absatz eins, genannten Krankenanstalten bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form und haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Einweisung, die Einsichtnahme in alle Unterlagen für die Beurteilung des Krankheitsfalles wie zB in die Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde, ferner über die ärztliche Untersuchung durch einen vom Versicherungsträger beauftragten Facharzt in der Anstalt im Einvernehmen mit dieser zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006118

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P92/NOR40006118

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