Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 91

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Paragraph 91,

Grundsatzbestimmung. Für die Regelung der Beziehungen des Versicherungsträgers zu den öffentlichen Krankenanstalten gelten gemäß Artikel 12 Absatz eins, Ziffer eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 folgende Grundsätze:

  1. Ziffer eins
    Die öffentlichen Krankenanstalten sind verpflichtet, die gemäß Paragraph 90, eingewiesenen Erkrankten in die allgemeine Gebührenklasse aufzunehmen.
  2. Ziffer 2
    Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 3, zu 80 vH vom Versicherungsträger und zu 20 vH vom Versicherten zu entrichten. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der in Paragraph 27, Absatz 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, angeführten Leistungen sind
    1. Litera a
      mit den vom Versicherungsträger anteilig gezahlten Pflegegebührenersätzen,
    2. Litera b
      mit den im Paragraph 27 a, des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen,
    3. Litera c
      mit den vom Versicherten nach Paragraph 80, Absatz 2, zu leistenden Kostenanteil und
    4. Litera d
      mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
    abgegolten.
  3. Ziffer 3
    Dem Versicherungsträger steht hinsichtlich der Erkrankten, für deren Anstaltspflege er aufzukommen hat, das Recht zu, in alle den Krankheitsfall betreffenden Unterlagen der Anstalt (zum Beispiel Krankengeschichte, Röntgenaufnahmen, Laboratoriumsbefunde) Einsicht zu nehmen sowie durch einen beauftragten Facharzt den Erkrankten in der Krankenanstalt im Einvernehmen mit dieser untersuchen zu lassen.
  4. Ziffer 4
    Grundsatzbestimmung. Der Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalt hat gegenüber dem eingewiesenen Erkrankten und den für ihn unterhaltspflichtigen Personen soweit nach Ziffer 2, nichts anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf Pflegegebührenersätze für die Dauer der vom Versicherungsträger gewährten Anstaltspflege.
  5. Ziffer 5
    Im übrigen werden die Beziehungen des Versicherungsträgers zu den Krankenanstalten, insbesondere hinsichtlich der Höhe der zu zahlenden Pflegegebührenersätze und der Dauer, für die Pflegegebührenersätze zu zahlen sind, durch privatrechtliche Verträge geregelt, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind und zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Form der Abfassung bedürfen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40062083

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P91/NOR40062083

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