Die den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach Maßgabe des § 80 Abs. 3 zu 80 vH vom Versicherungsträger und zu 20 vH vom Versicherten zu entrichten. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der in § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, angeführten Leistungen sindDie den öffentlichen Krankenanstalten gebührenden Pflegegebührenersätze sind nach Maßgabe des Paragraph 80, Absatz 3, zu 80 vH vom Versicherungsträger und zu 20 vH vom Versicherten zu entrichten. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit Ausnahme der in Paragraph 27, Absatz 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, angeführten Leistungen sind
mit den vom Versicherungsträger anteilig gezahlten Pflegegebührenersätzen,
mit den im § 27a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen,mit den im Paragraph 27 a, des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen Kostenbeiträgen,
mit den vom Versicherten nach § 80 Abs. 2 zu leistenden Kostenanteil undmit den vom Versicherten nach Paragraph 80, Absatz 2, zu leistenden Kostenanteil und
mit den Beiträgen der Krankenversicherungsträger zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten.