Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 87

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 87

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Heilbehelfe

Paragraph 87,
  1. Absatz eins,Brillen, orthopädische Schuheinlagen, Bruchbänder und sonstige notwendige Heilbehelfe sind über ärztliche Verordnung in einfacher und zweckentsprechender Ausführung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.
  2. Absatz 2,Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur dann übernommen, wenn sie höher sind als 20% der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG). 10% der Kosten, gerundet auf Cent, mindestens jedoch 20% der Höchstbeitragsgrundlage, sind vom Versicherten zu tragen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für ständig benötigte Heilbehelfe, die nur einmal oder nur kurzfristig verwendet werden können und daher in der Regel mindestens einmal im Monat erneuert werden müssen.
  4. Absatz 4,Der Versicherungsträger hat auch die sonst vom Versicherten gemäß Absatz 2, zu tragenden Kosten bzw. den Kostenanteil (Paragraph 80, Absatz 2,) zu übernehmen:
    1. Litera a
      bei Versicherten (Angehörigen), die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben bzw. für die ohne Rücksicht auf das Lebensalter Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4 bis 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, besteht und
    2. Litera b
      bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten im Sinne des Paragraph 86, Absatz 5,
  5. Absatz 5,Das Ausmaß der vom Versicherungsträger zu übernehmenden Kosten darf einen durch die Satzung festzusetzenden Höchstbetrag nicht übersteigen; die Satzung kann diesen Höchstbetrag einheitlich oder für bestimmte Arten von Heilbehelfen in unterschiedlicher Höhe, höchstens jedoch mit dem 10fachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 108, Absatz 3, ASVG), festsetzen. In den Fällen des Absatz 3, gilt der Höchstbetrag für den Monatsbedarf.
  6. Absatz 6,Die Krankenordnung kann eine Gebrauchsdauer für Heilbehelfe festsetzen.
  7. Absatz 7,Der Versicherungsträger hat auch die Kosten der Instandsetzung notwendiger Heilbehelfe zu übernehmen, wenn eine Instandsetzung zweckentsprechend ist. Die Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
  8. Absatz 8,Heilbehelfe, die nur vorübergehend gebraucht werden und die nach ihrer Art ohne gesundheitliche Gefahr von mehreren Personen benützt werden können, können auch leihweise entweder vom Versicherungsträger selbst oder durch Vertragspartner auf Rechnung des Versicherungsträgers durch Übernahme der Leihgebühren zur Verfügung gestellt werden. Wird ein solcher Heilbehelf nicht vom Versicherungsträger oder von einem Vertragspartner entliehen, kann für angefallene Leihgebühren ein Kostenersatz bis zur Höhe des mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarifes geleistet werden. Absatz 2, gilt in diesen Fällen nicht.
  9. Absatz 9,Für die Übernahme von Reise(Fahrt)- bzw. Transportkosten, die im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen erwachsen, gilt Paragraph 85, Absatz 4 und 5 entsprechend.

Schlagworte

BGBl. Nr. 376/1967, Reisekosten, Fahrtkosten

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022069

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P87/NOR40022069

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