(2)Absatz 2,Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (§ 108b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gerundet auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (§ 80 Abs. 2) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, zu betragen.Die Kosten der Heilbehelfe werden vom Versicherungsträger nur übernommen, wenn sie höher sind als 20 vH des Meßbetrages (Paragraph 108 b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gerundet auf volle Schilling. Der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil (Paragraph 80, Absatz 2,) hat mindestens 20 vH des Meßbetrages, gerundet auf volle Schilling, zu betragen.