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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 78

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigung für Angehörige

Paragraph 78,
  1. Absatz eins,Anspruch auf die Leistungen besteht für Angehörige,
    1. Ziffer eins
      wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
    2. Ziffer 2
      wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind, und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
  2. Absatz 2,Als Angehörige gelten:
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte
      1. Litera a
        eines gemäß Paragraph 2, Pflichtversicherten, sofern er seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes bestreitet,
      2. Litera b
        eines gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten und der Ehegatte eines gemäß Paragraph 8, Weiterversicherten unter der weiteren Voraussetzung des Absatz 6,,
    2. Ziffer 2
      die ehelichen Kinder, die legitimierten Kinder und die Wahlkinder,
    3. Ziffer 3
      die unehelichen Kinder einer weiblichen Versicherten,
    4. Ziffer 4
      die unehelichen Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft durch Urteil oder durch Anerkenntnis festgestellt ist (Paragraph 163 b, ABGB),
    5. Ziffer 5
      die Stiefkinder und Enkel, wenn sie mit dem Versicherten ständig in Hausgemeinschaft leben,
    6. Ziffer 6
      die Pflegekinder, wenn sie vom Versicherten unentgeltlich verpflegt werden oder das Pflegeverhältnis auf einer behördlichen Bewilligung beruht.
    Die ständige Hausgemeinschaft im Sinne der Ziffer 5, besteht weiter, wenn sich das Kind nur vorübergehend oder wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält; das gleiche gilt, wenn sich das Kind auf Veranlassung des Versicherten und überwiegend auf dessen Kosten oder auf Anordnung der Jugendfürsorge oder des Pflegschaftsgerichtes in Obsorge eines Dritten befindet.
  3. Absatz 3,Stiefkinder einer Person sind die nicht von ihr abstammenden leiblichen Kinder ihres Ehegatten, und zwar auch dann, wenn der andere leibliche Elternteil des Kindes noch lebt. Die Stiefkindschaft besteht nach Auflösung oder Nichtigerklärung der sie begründenden Ehe weiter.
  4. Absatz 4,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten als Angehörige bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Nach diesem Zeitpunkt gelten sie als Angehörige, wenn und solange sie
    1. Ziffer eins
      sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Angehörigeneigenschaft von Kindern, die eine im Paragraph 3, des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1992,, betreiben;
    2. Ziffer 2
      seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Ziffer eins, genannten Zeitraumes
      1. Litera a
        infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind oder
      2. Litera b
        erwerbslos sind;
    3. Ziffer 3
      an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
    Die Angehörigeneigenschaft bleibt in den Fällen der Ziffer 2, Litera b, längstens für die Dauer von 24 Monaten ab den in Ziffer 2, genannten Zeitpunkten gewahrt.
  5. Absatz 5,Kommt eine mehrfache Angehörigeneigenschaft nach diesem und einem anderen Bundesgesetz in Betracht, so wird die Leistung nur einmal gewährt. Leistungspflichtig ist der Versicherungsträger bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.
  6. Absatz 6,Eine im Absatz 2, Ziffer eins, sowie Absatz 7, genannte Person gilt nur als Angehöriger, soweit es sich nicht um eine Person handelt, die
    1. Litera a
      einer Berufsgruppe angehört, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen ist oder
    2. Litera b
      zu den im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG genannten Personen gehört oder
    3. Litera c
      im Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der am 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angeführt ist oder
    4. Litera d
      eine Pension nach dem in Litera c, genannten Bundesgesetz bezieht, oder
    5. Litera e
      der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 3, des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.
  7. Absatz 7,Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, dass eine Person den im Absatz 2, genannten Personen gleichgestellt ist,
    1. Ziffer eins
      die mit dem (der) Versicherten nicht verwandt und nicht verschwägert ist und die seit mindestens zehn Monaten mit ihm (ihr) in Hausgemeinschaft lebt und ihm (ihr) seit dieser Zeit unentgeltlich den Haushalt führt und ein im gemeinsamen Haushalt lebender Ehegatte nicht vorhanden ist; Angehörige(r) aus diesem Grund kann nur eine einzige und andersgeschlechtliche Person sein;
    2. Ziffer 2
      die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreitet und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgeht oder die von einem gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten überwiegend erhalten wird.
  8. Absatz 8,Eine im Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 3, sowie im Absatz 7, genannte Person gilt nicht als Angehöriger, wenn sie im Ausland eine Erwerbstätigkeit ausübt, die, würde sie im Inland ausgeübt werden, nach den Bestimmungen dieses oder eines anderen Bundesgesetzes die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung begründet.
  9. Absatz 9,Kinder und Enkel (Absatz 2, Ziffer 2 bis 6) gelten im Rahmen der Altersgrenzen des Absatz 4, Ziffer eins, auch dann als Angehörige, wenn sie sich im Ausland in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden; dies gilt auch bei nur vorübergehendem Aufenthalt im Inland.
  10. Absatz 10,Als Pflegekinder gemäß Absatz 2, Ziffer 6, gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten
    1. Ziffer eins
      bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und
    2. Ziffer 2
      ständig in Hausgemeinschaft leben.

Schlagworte

Schulausbildung, BGBl. Nr. 305/1992, BGBl. Nr. 376/1967

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40027124

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P78/NOR40027124

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