(7)Absatz 7,Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß auch Personen, die nicht als Angehörige des Pflichtversicherten gelten, alle diese, sofern sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreiten und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen oder die von einem gemäß § 4 Z. 1 Pflichtversicherten überwiegend erhalten werden, den im Abs. 2 genannten Angehörigen gleichgestellt sind.Durch die Satzung kann nach Maßgabe der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers bestimmt werden, daß auch Personen, die nicht als Angehörige des Pflichtversicherten gelten, alle diese, sofern sie ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag des Betriebes bestreiten und hauptberuflich keiner Beschäftigung außerhalb des Betriebes nachgehen oder die von einem gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Pflichtversicherten überwiegend erhalten werden, den im Absatz 2, genannten Angehörigen gleichgestellt sind.