Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruchsberechtigung

Paragraph 77,

Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (Paragraph 78,), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006099

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P77/NOR40006099

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