Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Anspruchsberechtigung
§ 77.Paragraph 77,
Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (§ 78), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind. Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (Paragraph 78,), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006099