Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,
BG
Paragraph 77
01.01.1979
31.12.2007
BSVG
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Der Versicherte hat Anspruch auf die Leistungen für sich und seine Angehörigen (Paragraph 78,), wenn der Versicherungsfall während der Versicherung eingetreten ist. Die Leistungen aus dem Versicherungsfall der Krankheit werden auch gewährt, wenn die Krankheit im Zeitpunkt des Beginnes der Versicherung bereits bestanden hat. Die Leistungen sind in beiden Fällen auch über das Ende der Versicherung hinaus weiter zu gewähren, solange die Voraussetzungen für den Anspruch gegeben sind.
18.10.2023
10008431
NOR40006099