Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 57

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 57,
  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5,).

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2000, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.

Im RIS seit

15.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40275088

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P57/NOR40275088

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