Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2026

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Jahresausgleich bei Anspruch auf Anteilspension

Paragraph 57,

  1. Absatz eins,Besteht in einem Kalenderjahr Anspruch auf Anteilspension, so ist deren Höhe unter Berücksichtigung des während des gesamten Kalenderjahres erzielten Erwerbseinkommens – nach den in Betracht kommenden Bestimmungen über die Anteilspension – von Amts wegen neu zu ermitteln, wenn der (die) Pensionsberechtigte in Kalendermonaten, in denen Anspruch auf Anteilspension bestand, ein unterschiedlich hohes Erwerbseinkommen erzielte. Als monatlich erzieltes Erwerbseinkommen gilt dabei das durchschnittliche Erwerbseinkommen aus jenen Kalendermonaten, in denen Anteilspensionsanspruch bestand.
  2. Absatz 2,Ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension höher als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag dem (der) Pensionsberechtigten zu erstatten; ist die gemäß Absatz eins, ermittelte Anteilspension niedriger als die bereits ausgezahlte, so ist der Unterschiedsbetrag aufzurechnen (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 5,).

Anmerkung

Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2000,, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2001,.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40275088