(1)Absatz eins,Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach § 140 haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.Allen Personen, die im Februar 2022 Anspruch auf Ausgleichszulage nach Paragraph 140, haben, gebührt ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 €.