(5)Absatz 5,Personen, die von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b zutrifft.Personen, die von der Krankenversicherung nach Paragraph 262, Absatz 3, bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des Paragraph 24 b, zutrifft.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 101/2001)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2001,)