(5)Absatz 5,Personen, die von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24c zutrifft.Personen, die von der Krankenversicherung nach Paragraph 262, Absatz 3, bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des Paragraph 24 c, zutrifft.