Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 239
Inkrafttretensdatum
01.01.1979
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen
§ 239.Paragraph 239,
Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006353