Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 239

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Text

Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen

Paragraph 239,

Solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen.