Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.01.2005
Außerkrafttretensdatum
31.07.2009
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
ABSCHNITT IVABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht
Meldungen der Pflichtversicherten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(2)Absatz 2,Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
(3)Absatz 3,Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Meldepflichten für die im § 2 Abs. 6 genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.Die Meldepflichten für die im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.
(5)Absatz 5,Die Meldepflichten obliegen
für die nach § 4a Z 1 pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;für die nach Paragraph 4 a, Ziffer eins, pflichtversicherten Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistenden dem Bundesministerium für Landesverteidigung;
für die nach § 4a Z 2 pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 2, pflichtversicherten Zivil- oder Auslandsdienstleistenden dem Bundesministerium für Inneres;
für die nach § 4a Z 3 pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 3, pflichtversicherten BezieherInnen von Übergangsgeld dem Unfall- oder Pensionsversicherungsträger;
für die nach § 4a Z 4 pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.für die nach Paragraph 4 a, Ziffer 4, pflichtversicherten Erziehenden dem Krankenversicherungsträger.
Schlagworte
Präsenzdienst, Zivildienstleistender, Unfallversicherungsträger
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40060101