Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

ABSCHNITT römisch vier
Meldungen und Auskunftspflicht

Meldungen der Pflichtversicherten

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
  2. Absatz 2,Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
  3. Absatz 3,Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
  4. Absatz 4,Die Meldepflichten für die im Paragraph 2, Absatz 6, genannten Pflichtversicherten obliegen dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40022552

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P16/NOR40022552

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