Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 149d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149d

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. März 2005 eingetreten sind (vgl. § 302 Abs. 2).

Text

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

Paragraph 149 d,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn
    1. Ziffer eins
      die Erwerbsfähigkeit der/des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und
    2. Ziffer 2
      die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Absatz 3, noch keine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bezieht.
    Die Voraussetzung der Ziffer 2, entfällt, wenn sich der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit in Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung ereignet, sofern nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend der Lebensunterhalt bestritten wird (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,), oder der Versicherungsfall in einem Versicherungsverhältnis eintritt, welches erstmals nach dem Anfall einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet wurde. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
  2. Absatz 2,Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.
  3. Absatz 3,Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40077448

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P149d/NOR40077448

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