Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 149d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149d

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.03.2006

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anspruch auf Betriebsrente und Anfall der Betriebsrente

Paragraph 149 d,
  1. Absatz eins,Anspruch auf Betriebsrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist. Die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20%.
  2. Absatz 2,Wegen einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 148 e, Absatz 2, besteht nur dann Anspruch auf Betriebsrente, wenn die dadurch bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit über ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus mindestens 50% beträgt; die Betriebsrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50%.
  3. Absatz 3,Die Betriebsrente fällt ein Jahr nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006230

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P149d/NOR40006230

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