Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 148j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148j

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abfindung von Renten

Paragraph 148 j,
  1. Absatz eins,Betriebsrenten können mit Zustimmung des/der Versehrten durch Gewährung eines der Hälfte des Wertes der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Nach erfolgter Abfindung wird die Betriebsrente im halben Ausmaß bis zum Wegfall nach Paragraph 148 i, Absatz eins, erster Satz weitergewährt. Bei der Beurteilung einer Schwerversehrtheit (Paragraph 149 e, Absatz 3,) ist das Ausmaß der Betriebsrente zum Zeitpunkt der Abfindung zu berücksichtigen. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (Paragraph 149 e, Absatz 2, Ziffer eins,) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
  2. Absatz 2,Anstelle der nach Paragraph 148 i, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, 4 und 5 weggefallenen Betriebsrenten gebührt – außer bei einer nach einer Abfindung nach Absatz eins, weitergewährten Betriebsrente – eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen der unbefristeten Zuerkennung einer vormals befristeten Pension ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zu Grunde zu legen ist.
  3. Absatz 3,Das Abfindungskapital ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen. Das Nähere wird durch Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen geregelt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates. Wird die laufende Rente über den Stichtag der Rentenabfindung hinaus ausbezahlt, ist der zu viel ausbezahlte Betrag auf das Abfindungskapital anzurechnen.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Absatz eins,, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 148 h, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  5. Absatz 5,Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40088299

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P148j/NOR40088299

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