Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 148j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 148j

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Abfindung von Renten

Paragraph 148 j,
  1. Absatz eins,Betriebsrenten können mit Zustimmung des Versehrten durch Gewährung eines dem Werte der Rente entsprechenden Kapitals ganz oder teilweise abgefunden werden. Bei einem Ausmaß der Betriebsrente von mehr als 25% der Vollrente (Paragraph 149 e, Absatz 2, Ziffer eins,) ist vor Entscheidung über die Abfindung der zuständige Träger der Sozialhilfe anzuhören.
  2. Absatz 2,Anstelle der gemäß Paragraph 148 i, Absatz eins, oder 2 weggefallenen Betriebsrente gebührt eine Abfindung mit dem der Hälfte des Wertes der Betriebsrente entsprechenden Kapital. In den Fällen des Paragraph 148 i, Absatz eins, zweiter Satz ist die Betriebsrente zum Zeitpunkt des auf die unbefristete Zuerkennung der Pension nächstfolgenden Monatsersten abzufinden, wobei der Ermittlung des Abfindungskapitals das Rentenausmaß zum Zeitpunkt des erstmaligen, sei es auch befristeten Wegfalls bzw. im Falle einer späteren Gesamtrente zum Zeitpunkt der Bildung derselben zugrunde zu legen ist.
  3. Absatz 3,Für die Ermittlung des Abfindungskapitals gilt Paragraph 184, Absatz 5, ASVG.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Rente besteht trotz der Abfindung gemäß Absatz eins,, solange die Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit nachträglich eine wesentliche Verschlimmerung (Paragraph 148 h, Absatz eins, zweiter Satz) erfahren. Die neuzubemessende Rente wird um den Betrag gekürzt, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrundegelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  5. Absatz 5,Durch die Abfindung werden Ansprüche auf Heilbehandlung und berufliche Rehabilitation, Ansprüche auf Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln und die Ansprüche der Hinterbliebenen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006209

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P148j/NOR40006209

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