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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 136

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Witwen(Witwer)pension, Ausmaß

Paragraph 136,
  1. Absatz eins,Das Ausmaß der Witwen(Witwer)pension ergibt sich aus einem Hundertsatz der Pension des (der) Versicherten. Als Pension gilt, wenn der (die) Versicherte im Zeitpunkt des Todes
    1. Ziffer eins
      das 65. (60.) Lebensjahr noch nicht vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Pension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    2. Ziffer 2
      das 65. (60.) Lebensjahr vollendet und keinen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, die Alterspension, auf die er (sie) in diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte;
    3. Ziffer 3
      Anspruch auf Erwerbsunfähigkeits(Alters)pension hatte, ohne nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung erworben zu haben, diese Pension;
    4. Ziffer 4
      Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitspension und nach dem Stichtag weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, diese Erwerbsunfähigkeitspension; hiebei ist das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten Steigerungsbetrages (Paragraph 130,) um den auf die weiteren Beitragszeiten entfallenden Steigerungsbetrag und das Ausmaß des in der Erwerbsunfähigkeitspension berücksichtigten besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) unter Berücksichtigung weiterer Höherversicherungsbeiträge zu erhöhen. Wurden gemäß Paragraph 130, Absatz 3, Monate bei der Erwerbsunfähigkeitspension angerechnet, so sind diese unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeiten entsprechend zu vermindern. Der Steigerungsbetrag der Pension darf 80 vH der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage (Paragraphen 113, Absatz eins, 114, Absatz eins, 117,) nicht übersteigen;
    5. Ziffer 5
      Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters und nach deren Anfall weitere Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz erworben hatte, die unter Anwendung des Paragraph 134, zum Zeitpunkt des Todes zu ermittelnde Pension.
    Bei der Bemessung der Witwen(Witwer)pension haben Kinderzuschüsse sowie ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,) außer Ansatz zu bleiben. Zu der so bemessenen Witwen(Witwer)pension sind 60 vH des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,) zuzuschlagen.
  2. Absatz 2,Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) in Prozent an der Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteiles, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach unten hin mit Null und nach oben hin mit 60 begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteiles sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Berechnungsgrundlage der Witwe (des Witwers) im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten, geteilt durch 24.
  4. Absatz 4,Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen im Sinne des Absatz 2, ist das Einkommen nach Absatz 5, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage das Einkommen nach Absatz 5, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
  5. Absatz 5,Als Einkommen im Sinne der Absatz 3 und 4 gelten:
    1. Ziffer eins
      Erwerbseinkommen im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins und eins a,
    2. Ziffer 2
      wiederkehrende Geldleistungen
      1. Litera a
        aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages nach Paragraph 132,) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
      2. Litera b
        auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses),
    3. Ziffer 3
      wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
      1. Litera a
        des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340,
      2. Litera b
        landesgesetzlicher Vorschriften, die dem Dienstrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
      3. Litera c
        des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
      4. Litera d
        des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
      5. Litera e
        des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, und vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
      6. Litera f
        des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
      7. Litera g
        des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
      8. Litera h
        des Paragraph 163, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333,
      9. Litera i
        des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
      10. Litera j
        der Dienst(Pensions)ordnungen für (ehemalige) DienstnehmerInnen von
        • Strichaufzählung
          öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
        • Strichaufzählung
          Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von den Organen einer Gebietskörperschaft verwaltet werden,
      11. Litera k
        sonstiger nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
      12. Litera l
        vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
    4. Ziffer 4
      außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen,
    5. Ziffer 5
      Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen aus dem gleichen Versicherungsfall handelt.
  6. Absatz 5 a,Ist die Summe der Beitragsgrundlagen einer Selbst- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung, die zum Zeitpunkt des Todes bereits seit mindestens einem Jahr bestanden hat, höher als das gleichzeitig bezogene Einkommen des (der) verstorbenen Versicherten nach Absatz 5, innerhalb der letzten zwei (vier) Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt seines (ihres) Todes, so tritt für die Ermittlung der Berechnungsgrundlage nach Absatz 4, der im genannten Zeitraum als Summe der Beitragsgrundlagen ausgewiesene Betrag an die Stelle des gleichzeitig bezogenen Einkommens nach Absatz 5,
  7. Absatz 6,Erreicht die Summe aus dem eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5 und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), nicht den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) monatlich, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), den Betrag von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ). An die Stelle des Betrages von 1 671,20 € Anmerkung eins, ) tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag.
  8. Absatz 6 a,Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
    1. Ziffer eins
      eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Absatz 5, und
    2. Ziffer 2
      der Witwen-(Witwer-)Pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (Paragraph 132,)
    das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  9. Absatz 7,Die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Sie gebührt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind. Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, so gebührt diese auf besonderen Antrag. Die Erhöhung gebührt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen weggefallen sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung eines geringeren Ausmaßes der Erhöhung. Die Erhöhung gebührt längstens bis zum Ablauf des Monats, der einer Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46, vorangeht. Aus Anlaß jeder Anpassung von Pensionen gemäß Paragraph 46, ist die Erhöhung der Witwen(Witwer)pension gemäß Absatz 6, neu festzustellen.
  10. Absatz 7 a,Die Verminderung der Witwen-(Witwer-)Pension erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 6 a, vorliegen. Ihr Ausmaß ist erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen. Umstände, die zu einer Erhöhung oder Herabsetzung dieser Verminderung führen (insbesondere die Aufwertung der Höchstbeitragsgrundlage) sind auch von Amts wegen wahrzunehmen. Die Verminderung erfolgt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hiefür weggefallen sind.
  11. Absatz 7 b,Gebührt neben der Witwen(Witwer)pension auch ein Versorgungsgenuss nach Absatz 5, Ziffer 3 und 4, so gebührt die Erhöhung nach Absatz 6 bis zum zulässigen Höchstausmaß zuerst zur höheren Leistung. Sind die Absatz 6 a und 7 a bei Vorliegen von zwei oder mehreren Witwen(Witwer)pensionen anzuwenden, so ist beginnend mit der jeweils betraglich niedrigeren Pension zu vermindern.
  12. Absatz 8,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera a bis c darf den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalles für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  13. Absatz 9,Die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, Absatz 4, Litera d, darf den vom Versicherten bzw. von der Versicherten in dem dort genannten Zeitraum, längstens jedoch während der letzten drei Jahre vor seinem (ihrem) Tod geleisteten durchschnittlichen monatlichen Unterhalt, vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gebührende Witwen(Witwer)rente, nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhaltes bleibt außer Betracht, wenn seit dem Zeitpunkt der Erhöhung bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist.
  14. Absatz 10,Die Absatz 8 und 9 sind nicht anzuwenden, wenn
    1. Ziffer eins
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, des Ehegesetzes enthält,
    2. Ziffer 2
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert und
    3. Ziffer 3
      die Frau (der Mann) im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles das 40. Lebensjahr vollendet hat. Die unter Ziffer 3, genannte Voraussetzung entfällt, wenn
      1. Litera a
        die Frau (der Mann) seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles erwerbsunfähig ist oder
      2. Litera b
        nach dem Tod des Mannes (der Frau) eine Waisenpension für ein Kind im Sinne des Paragraph 119, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, anfällt, sofern dieses Kind aus der geschiedenen Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des in Betracht kommenden Elternteiles ständig in Hausgemeinschaft (Paragraph 119, Absatz eins, letzter Satz) mit dem anderen Eheteil lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.

(________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2011, für 2012: 1 762,98 €)

Schlagworte

Erwerbsunfähigkeitspension, Alterspension, Versicherungssystem, Witwenpension, Witwerpension, Witwenrente, Witwerrente, BGBl. Nr. 340/1965, BGBl. Nr. 333/1979, Selbstversicherung

Im RIS seit

16.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40134382

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P136/NOR40134382

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