(6)Absatz 6,Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), nicht den Betrag von 1 465,08 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (§ 132), den Betrag von 1 465,08 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 465,08 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:Erreicht die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) und der Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), nicht den Betrag von 1 465,08 €, so ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, der Hundertsatz der Witwen(Witwer)pension soweit zu erhöhen, daß die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen(Witwer)pension den genannten Betrag erreicht. Der so ermittelte Hundertsatz darf 60 nicht überschreiten. In den Fällen, in denen eine mit dem Hundertsatz von 60 bemessene Witwen(Witwer)pension, ausgenommen ein besonderer Steigerungsbetrag (Paragraph 132,), den Betrag von 1 465,08 € überschreitet, tritt diese an die Stelle des Betrages von 1 465,08 €. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 45,) vervielfachte Betrag. Als eigenes Einkommen gelten:
jedes Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit,
die im § 1 Z 4 lit. c des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes genannten Bezüge,
wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung oder
auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Abs. 5 genannten Vorschriften,wiederkehrende Geldleistungen auf Grund der im Absatz 5, genannten Vorschriften,
außerordentliche Versorgungsbezüge und
Pensionen auf Grund ausländischer Versicherungs- oder Versorgungssysteme.