Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen
§ 128.Paragraph 128,
Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach § 127 mit Ausnahme des Abs. 3 Z 1, nach § 136 mit Ausnahme des Abs. 10 Z 3 lit. b und nach § 137 sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach Paragraph 127, mit Ausnahme des Absatz 3, Ziffer eins,, nach Paragraph 136, mit Ausnahme des Absatz 10, Ziffer 3, Litera b und nach Paragraph 137, sind auf hinterbliebene eingetragene PartnerInnen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden.