Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 128

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 aufgehoben durch BGBl. Nr. 284/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 128

Inkrafttretensdatum

01.01.1979

Außerkrafttretensdatum

31.05.1981

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Witwerpension

Paragraph 128,
  1. Absatz eins,Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (Paragraph 124,) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.
  2. Absatz 2,Witwerpension gebührt auch dem Mann, dessen Ehe mit der Versicherten geschieden worden ist, wenn
    1. Litera a
      das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch nach Paragraph 61, Absatz 3, Ehegesetz enthält,
    2. Litera b
      die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert hat,
    3. Litera c
      der Mann im Zeitpunkt der Einbringung der Klage der Frau auf Ehescheidung das 40. Lebensjahr vollendet hat oder seit diesem Zeitpunkt erwerbsunfähig ist und
    4. Litera d
      der Mann im Zeitpunkt des Todes der Frau erwerbsunfähig und bedürftig ist und die Frau zu diesem Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat.
    Die Witwerpension gebührt für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 684/1978

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006176

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P128/NOR40006176

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