(1)Absatz eins,Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (§ 124) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.Witwerpension gebührt dem Ehegatten nach dem Tode seiner versicherten Ehegattin, wenn diese seinen Lebensunterhalt überwiegend bestritten hat und er im Zeitpunkt ihres Todes dauernd erwerbsunfähig (Paragraph 124,) und bedürftig ist, solange die beiden letzten Voraussetzungen zutreffen.