(3)Absatz 3,Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen und endet diese Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. § 122 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 ist anzuwenden.Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen und endet diese Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 122, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.