Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 122a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 122a

Inkrafttretensdatum

25.08.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

Paragraph 122 a,
  1. Absatz eins,Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn
    1. Ziffer eins
      die Wartezeit (Paragraph 111,) erfüllt ist,
    2. Ziffer 2
      am Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben sind; hat der (die) Versicherte mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung erworben, so werden auch Ersatzmonate gemäß Paragraph 107 a, dieses Bundesgesetzes, gemäß Paragraphen 227 a und 228 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und gemäß Paragraph 116 a, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes berücksichtigt; und
    3. Ziffer 3
      der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) die Voraussetzung des Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt und innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor dem Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat,

für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für einen solchen Anspruch haben jedoch Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung für die Erfüllung der Wartezeit außer Ansatz zu bleiben.

  1. Absatz 2,Dem Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung stehen gleich
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, ausgenommen der Bezug einer Gleitpension,
    2. Ziffer 2
      eine Ersatzzeit gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
    3. Ziffer 3
      ein Zeitraum von höchstens neun Monaten, für den eine Vergütung aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses (Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer 7, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) gewährt wird,
    4. Ziffer 4
      Zeiten der Arbeitslosigkeit, für die Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung gebührt,
    5. Ziffer 5
      Zeiten des Bezuges von Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz,
    6. Ziffer 6
      Zeiten des Bezuges einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice,
    7. Ziffer 7
      das Vorliegen einer neutralen Zeit gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wenn der (die) Versicherte innerhalb der letzten 300 Kalendermonate vor dem Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben hat.
  2. Absatz 2 a,Fallen in den Zeitraum der letzten 15 Monate vor dem Stichtag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Monate des Bezuges einer Gleitpension, so verlängert sich der Zeitraum um diese Bezugsmonate.
  3. Absatz 3,Die Pension gemäß Absatz eins, fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension wegen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weggefallen und endet diese Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Paragraph 122, Absatz 2, letzter Satz und Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei männlichen Versicherten, des 60. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten, ist die gemäß Paragraph 130, ermittelte Pension zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 134, zu erhöhen; sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß Paragraph 121, Absatz eins,
  5. Absatz 5,Ein Antrag auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Absatz eins, ist nicht zulässig, wenn bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen aus dem Versicherungsfall des Todes besteht. Dies gilt nicht für einen Anspruch auf Gleitpension gemäß Paragraph 122 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b,

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011663

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P122a/NOR40011663

Navigation im Suchergebnis