Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 118b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 118 b,
  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalenderjahr
    1. Ziffer eins
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    2. Ziffer 2
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründenden Beschäftigungen und einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten oder
    3. Ziffer 3
      bei einer oder mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG und nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten
    die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung – einschließlich der Sonderzahlungen – die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nach Paragraph 48, GSVG für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit, wobei sich deckende Beitragsmonate nur ein Mal zu zählen sind, so hat die versicherte Person Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absatz 2 und 3, Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Beiträge nach dem ASVG und/oder GSVG entrichtet wurden; in diesen Fällen erfolgt die Beitragserstattung nach Paragraph 70, ASVG oder nach Paragraph 127 b, GSVG.
  2. Absatz 2,Bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit sind der versicherten Person von Amts wegen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach dem ASVG in halber Höhe,
    2. Ziffer 2
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG oder nach Paragraph 8, FSVG in voller Höhe und
    3. Ziffer 3
      die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge nach diesem Bundesgesetz in jener Höhe, in der die Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind,
    jeweils aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,). Ist jedoch das APG anzuwenden, so ist in gleicher Weise nur der Überschreitungsbetrag nach Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG zu erstatten, wenn die Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit das gesamte Kalenderjahr hindurch bestanden hat; ist dies nicht der Fall, so ist die für die Erstattung maßgebliche Jahreshöchstbeitragsgrundlage abweichend von Paragraph 12, Absatz eins, zweiter Satz APG aus der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen zu bilden.
  3. Absatz 3,Die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge sind auf Antrag auch vor Anfall der Leistung nach Absatz 2, zu erstatten. Für die Erstattung der Beiträge gilt Absatz 2, entsprechend.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages nach Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entsprechend anzuwenden.

Im RIS seit

28.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40130043

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P118b/NOR40130043

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