Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 118b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 118b

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Anrechnung für die Höherversicherung bzw. Erstattung von Beiträgen in der Pensionsversicherung

Paragraph 118 b,
  1. Absatz eins,Überschreitet in einem Kalenderjahr bei versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach diesem Bundesgesetz oder nach diesem Bundesgesetz und nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder bei versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und selbständigen Erwerbstätigkeiten in einem Kalenderjahr die Summe aller Beitragsgrundlagen der Pflichtversicherung einschließlich der Sonderzahlungen die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes für die im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate der Pflichtversicherung, wobei sich deckende Beitragsmonate nur einmal zu zählen sind, so gilt der Beitrag zur Pensionsversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, wenn nicht nach Absatz 2, Beiträge erstattet wurden, im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 29, als Beitrag zur Höherversicherung; hiebei ist als Beitragssatz jeweils der aus der Summe der Beitragssätze gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und Paragraph 51 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sich ergebende Beitragssatz zur Zeit der Entrichtung heranzuziehen. Beitragsteile, die im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 29, nicht als Beitrag zur Höherversicherung gelten, sind bei Anfall einer Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 45,) in halber Höhe zu erstatten.
  2. Absatz 2,Der (die) Versicherte kann bei sonstigem Ausschluß bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr drittfolgenden Kalenderjahres für die im Beitragsjahr fällig gewordenen Beiträge bei einem der beteiligten Versicherungsträger den Antrag stellen, ihm (ihr) den auf den Überschreitungsbetrag (Absatz eins,) entfallenden Beitrag oder den gemäß Paragraph 29, zur Höherversicherung nicht anrechenbaren Beitrag zu erstatten, wobei der halbe Beitragssatz nach Absatz eins, anzuwenden ist.
  3. Absatz 3,Der nach Absatz eins, oder Absatz 2, zu erstattende Betrag ist dem auszahlenden Versicherungsträger aus dem Ausgleichsfonds der Pensionsversicherungsträger (Paragraph 447 g, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) zu ersetzen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 sind auf die Fälle eines Anrechnungsbetrages gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Antrag gemäß Absatz 2, binnen sechs Monaten nach dem Ende des Anspruches auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach dem Bundesbezügegesetz für den gesamten Zeitraum der Funktionsausübung gemäß Paragraph 12, des Bundesbezügegesetzes gestellt werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006159

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/559/P118b/NOR40006159

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