Bundesrecht konsolidiert

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Bauern-Sozialversicherungsgesetz § 108a

Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 559/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108a

Inkrafttretensdatum

01.07.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten

Paragraph 108 a,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger hat die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen, wenn dies der (die) Versicherte beantragt. Für die Antragstellung ist Paragraph 104, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Versicherungsträger hat die Schwerarbeitszeiten im Sinne des Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes und des Paragraph 4, Absatz 4, APG festzustellen, wenn die versicherte Person dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des Anfallsalters nach Paragraph 287, Absatz 12, dieses Bundesgesetzes oder frühestens zehn Jahre vor Vollendung des frühestmöglichen Anfallsalters nach Paragraph 4, Absatz 3, APG beantragt und auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 287, Absatz 13 a, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 4, Absatz 3, APG vor der Erreichung des Regelpensionsalters erfüllt werden. Absatz eins, zweiter Satz ist anzuwenden.

Schlagworte

Versicherungszeiten

Im RIS seit

10.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2017

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40196071

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