Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 108a
Inkrafttretensdatum
01.08.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
BSVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung
§ 108a.Paragraph 108 a,
Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist § 104 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Der Versicherte ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung eines für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters beim Versicherungsträger einen Antrag auf Feststellung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu stellen. Für die Antragstellung ist Paragraph 104, Absatz 2, entsprechend anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006143