Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 27 Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 27

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 556/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

18.11.1978

Außerkrafttretensdatum

Index

18 Kundmachungswesen
99/03 Kraftfahrrecht

Text

Die Kundmachung der Regelung Nr. 27 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung *) zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt.

______________________

*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 27 am 20. September 1978 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 19. November 1978 für Österreich in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2025

Gesetzesnummer

10011498

Dokumentnummer

NOR40021255

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/556/A1/NOR40021255

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