Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung – Regelung Nr. 27
Bundesgesetzblatt Nr. 556 aus 1978,
römisch fünf
Artikel eins
18.11.1978
18 Kundmachungswesen; 99/03 Kraftfahrrecht
Die Kundmachung der Regelung Nr. 27 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke gemäß dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1971,) hat dadurch zu erfolgen, daß diese Regelung *) zur Einsicht während der Amtsstunden im Bundesministerium für Verkehr und bei allen Ämtern der Landesregierung aufliegt.
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*) Da die österreichische Mitteilung betreffend die Anwendung der Regelung Nr. 27 am 20. September 1978 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eingelangt ist, tritt diese Regelung gemäß Artikel eins, Absatz 8, des genannten Übereinkommens mit 19. November 1978 für Österreich in Kraft.
21.02.2025
10011498
NOR40021255