ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, dem der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kolumbien nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden:ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels römisch 33 , dem der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Kolumbien nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden:
(a) Die Regierung Kolumbiens wendet vorläufig und
vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens undvorbehaltlich der Bestimmungen dieser Deklaration (i) die Teile römisch eins, römisch drei und römisch vier des Allgemeinen Abkommens und
(ii) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen(ii) Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß an, das mit ihren am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist; die Verpflichtungen, die im Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens unter Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die im Artikel II Absatz 2 lit. (b) unter Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.Ausmaß an, das mit ihren am Tage des Datums dieser Deklaration bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist; die Verpflichtungen, die im Artikel römisch eins Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens unter Bezugnahme auf Artikel römisch drei enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die im Artikel römisch zwei Absatz 2 lit. (b) unter Bezugnahme auf Artikel römisch sechs enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
(b) Während Kolumbien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels I des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels II, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.(b) Während Kolumbien auf Grund der Meistbegünstigungsbestimmungen des Artikels römisch eins des Allgemeinen Abkommens in den Genuß der Zugeständnisse gelangt, die in den Listen im Anhang zum Allgemeinen Abkommen enthalten sind, erhält es keine unmittelbaren Rechte bezüglich dieser Zugeständnisse, sei es auf Grund der Bestimmungen des Artikels römisch zwei, sei es auf Grund der Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens.
(c) In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII(c) In den Fällen, in denen Artikel römisch fünf Absatz 6, Artikel römisch sieben
Absatz 4 lit. (d) und Artikel X Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Kolumbien das Datum dieser Deklaration anzuwenden.Absatz 4 lit. (d) und Artikel römisch zehn Absatz 3 lit. (c) des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für Kolumbien das Datum dieser Deklaration anzuwenden.
(d) Die von Kolumbien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens sind diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, verbesserten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage des Datums dieser Deklaration in Kraft steht.