GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - vorl. Beitritt Kolumbien
BGBl.Nr. 526/1978
10.03.1978
(Übersetzung)
DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT KOLUMBIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
(Übersetzung)
NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT KOLUMBIENS
StF: BGBl. Nr. 526/1978 (NR: GP XIV RV 560 AB 634 S. 67. BR: AB 1726 S. 368.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß der nachstehenden Staatsverträge wird genehmigt.
Nach Hinterlegung der vom Bundespräsidenten unterzeichneten und vom Bundeskanzler gegengezeichneten Annahmeurkunden im GATT-Sekretariat sind die Deklaration und die Niederschrift betreffend deren Verlängerung für Österreich am 10. März 1978 in Kraft getreten.
Die Regierung Kolumbiens und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen“ bezeichnet) sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Kolumbiens am 7. Feber 1974 ein formelles Ansuchen um weitere Beratung über den Antrag auf vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet), welcher bei der 25. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN im November 1968 vorgelegt wurde, gestellt hat und daß die Regierung Kolumbiens bereit ist, während der Multilateralen Handelsverhandlungen, die im September 1973 in Tokio eingeleitet wurden, Zollverhandlungen mit Vertragsparteien zu führen, die einem Beitritt nach Artikel römisch 33 voranzugehen haben,
IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, Kolumbien einzuladen, als einen Schritt in Richtung auf seinen möglichen Beitritt gemäß Artikel römisch 33 dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beizutreten:
GESCHEHEN zu Genf, am dreiundzwanzigsten Juli neunzehnhundertfünfundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in französischer, englischer und spanischer Sprache, wobei jeder Text authentisch ist.
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 23. Juli 1975 betreffend den vorläufigen Beitritt Kolumbiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als die Deklaration und das Allgemeine Abkommen bezeichnet)
sind gemäß Absatz 4 der Deklaration wie folgt übereingekommen:
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*1) Die Deklaration wurde durch schriftliche Abstimmung genehmigt.