Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 449/1978

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.1978

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph eins,

Es sind aufzubewahren:

  1. Litera a
    Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;
  2. Litera b
    Klassenbücher drei Jahre nach Ende des betreffenden Schuljahres;
  3. Litera c
    Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 6,, Paragraphen 6 bis 8, Paragraph 20, Absatz 2 bis 4, Paragraph 23,, Paragraph 26, Absatz 2,, Paragraph 29, Absatz 5,, Paragraph 30, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 71, Absatz 5, des Schulunterrichtsgesetzes drei Jahre nach abgelegter Prüfung;
  4. Litera d
    Prüfungsprotokolle über Prüfungen gemäß den Paragraphen 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung; Beilagen zu diesen Prüfungsprotokollen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht alleine die Prüfungsgebiete sowie die Teil- und Gesamtbeurteilungen belegen;
  5. Litera e
    Prüfungsprotokolle über Externistenprüfungen
    1. Sub-Litera, a, a
      über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes aller Unterrichtsgegenstände einer Schulstufe oder einer Schulart (Form bzw. Fachrichtung einer Schulart) sechzig Jahre nach Abschluß der Prüfung,
    2. Sub-Litera, b, b
      die einer Reife-, Befähigungs- oder Abschlußprüfung entsprechen sechzig Jahre nach Abschuß der Prüfung,
    3. Sub-Litera, c, c
      über den Nachweis der Beherrschung des Lehrstoffes eines bestimmten Unterrichtsgegenstandes in einer bestimmten Schulstufe dreißig Jahre nach abgelegter Prüfung,
    4. Sub-Litera, d, d
      über die nicht erfolgreiche Prüfung jedoch drei Jahre nach Abschluß der Prüfung.
    Beilagen zu den in Sub-Litera, a, a bis c, c genannten Prüfungen jedoch nur drei Jahre nach Abschluß der Prüfung, sofern diese nicht allein die Prüfungsgebiete sowie die Beurteilungen in den Prüfungsgebieten sowie allfällige Gesamtbeurteilungen belegen.

Schlagworte

Teilbeurteilung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10009460

Dokumentnummer

NOR12120462

Alte Dokumentnummer

N7197831530L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/449/P1/NOR12120462

Navigation im Suchergebnis