Schülerstammblätter sechzig Jahre nach der letzten Eintragung;
Aufbewahrungsfristen von in Schulen zu führenden Aufzeichnungen
Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1978,
römisch fünf
Paragraph eins
01.09.1978
31.08.2016
70/06 Schulunterricht
Es sind aufzubewahren:
Teilbeurteilung, Reifeprüfung, Befähigungsprüfung
06.12.2017
10009460
NOR12120462
N7197831530L