(3)Absatz 3,Sobald während des im Inland anhängigen Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache rechtskräftig entschieden hat, ist das gesamte bisherige Verfahren, allenfalls nach Aufnahme des im Sinn des Abs. 1 unterbrochenen Verfahrens, aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.Sobald während des im Inland anhängigen Verfahrens die ausländische Behörde in der Sache rechtskräftig entschieden hat, ist das gesamte bisherige Verfahren, allenfalls nach Aufnahme des im Sinn des Absatz eins, unterbrochenen Verfahrens, aufzuheben und die Klage zurückzuweisen.