Absatz eins,Ist im Sinn des Artikel 10, des Übereinkommens vom 8. September 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,, über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen bei einer ausländischen Behörde eines der Vertragsstaaten die Auflösung, die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die Feststellung des Bestehens, des Nichtbestehens oder der Gültigkeit oder die Nichtigerklärung einer Ehe begehrt worden, so hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen das Verfahren über jedes später bei ihm gestellte Begehren zu unterbrechen, das denselben Gegenstand betrifft und zwischen denselben Parteien in derselben Parteistellung erhoben worden ist.