Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 43/1978

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

10.12.1977

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    Die Entscheidung ist mit keiner im Anerkennungsstaat ergangenen oder anerkannten rechtskräftigen Entscheidung unvereinbar;
  2. Ziffer 2
    Die Parteien sind in der Lage gewesen, ihre Rechte im Verfahren geltend zu machen;
  3. Ziffer 3
    Die Entscheidung widerspricht nicht offensichtlich der öffentlichen Ordnung des Anerkennungsstaats.

Anmerkung

Es muss sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung handeln.

Schlagworte

Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public, res iudicata

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

10002427

Dokumentnummer

NOR12031344

Alte Dokumentnummer

N2197827694S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/43/A1/NOR12031344

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