Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen
Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1978,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins
10.12.1977
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
Jede Entscheidung über die Auflösung, die Trennung, das Bestehen oder das Nichtbestehen, die Gültigkeit oder die Nichtigkeit einer Ehe, die in einem Vertragsstaat ergangen ist, wird unter Vorbehalt der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 in den anderen Vertragsstaaten mit der gleichen Wirkung anerkannt wie in jenem, in dem sie ergangen ist, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Es muss sich nicht notwendigerweise um eine gerichtliche Entscheidung handeln.
Anerkennungsvoraussetzungen, ordre public, res iudicata
24.10.2024
10002427
NOR12031344
N2197827694S