(2)Absatz 2,Für den Fall, daß innerhalb von drei Jahren nach Abschluß eines im Abs. 1 Z. 4 lit. a oder b angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten auchFür den Fall, daß innerhalb von drei Jahren nach Abschluß eines im Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b angeführten Rechtsgeschäftes mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten auch
das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft (Abs. 1 Z. 4 lit. a) oderdas im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft (Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) oder
das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. (Abs. 1 Z. 4 lit. b)das Rechtsgeschäft über die im Vermittlungsauftrag bezeichnete Liegenschaft oder Wohnung usw. (Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,)
zustandekommt, für dessen Vermittlung eine höhere Provision oder eine höhere sonstige Vergütung als für die Vermittlung des zuerst abgeschlossenen Rechtsgeschäftes zulässig ist, darf auch vereinbart werden, daß dem Immobilienmakler die Differenz zwischen dieser höheren Provision oder höheren sonstigen Vergütung und der auf Grund des ersten Rechtsgeschäftes erhaltenen niedrigeren Provision oder niedrigeren sonstigen Vergütung zusteht.