Absatz eins,Der Immobilienmakler darf für den Fall, daß die Vermittlung trotz seiner zweckentsprechenden auf eine Vermittlung gerichteten Tätigkeit nicht als erfolgreich im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, anzusehen ist, mit dem Auftraggeber eine dem Paragraph 8, Absatz eins, entsprechende Provision oder sonstige Vergütung nur dann vorsehen, wenn
- Ziffer einsder Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Frist
- Litera aden Alleinvermittlungsauftrag widerruft oder
- Litera bdas im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft alleine oder mit Hilfe eines anderen Immobilienmaklers
abschließt; - Ziffer 2das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nur deshalb nicht zustandekommt, weil es vom Auftraggeber gegen Treu und Glauben vereitelt wurde (z. B. wenn der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf ohne wichtigen Grund auf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes erforderlichen bevorstehenden Rechtsakt verzichtet);
- Ziffer 3das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft nicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten zustandekommt, sondern
- Litera amit der Gemeinde, die von dem im Stadterneuerungsgesetz geregelten Anbot Gebrauch macht,
- Litera bmit der Gemeinde, die von dem im Bodenbeschaffungsgesetz geregelten Eintrittsrecht Gebrauch macht,
- Litera cmit einer Person, die von der im Grundverkehrsrecht oder im Ausländergrunderwerbsrecht geregelten Berechtigung zu gleichen Bedingungen zu erwerben, Gebrauch macht oder,
- Litera dmit einer Person, die ihr Vorkaufsrecht oder Wiederkaufsrecht ausübt;
- Ziffer 4mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten
- Litera aein anderes als das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft (z. B. Miete statt Kauf) abgeschlossen wird (Absatz 2,) oder
- Litera bzwar das im Vermittlungsauftrag genannte Rechtsgeschäft, jedoch über eine nicht im Vermittlungsauftrag genannte Liegenschaft, Wohnung usw. abgeschlossen wird (Absatz 2,);
- Ziffer 5das im Vermittlungsauftrag bezeichnete Rechtsgeschäft
- Litera anicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat oder
- Litera bnicht mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten, sondern mit einer anderen Person zustandekommt, weil dieser Interessent die ihm vom Immobilienmakler mitgeteilte Möglichkeit zum Abschluß eines Rechtsgeschäftes dieser dritten Person bekanntgegeben hat.