(6)Absatz 6,Für den Fall, daß eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der unter Beachtung des Abs. 5 vereinbarten Frist deshalb nicht rechtswirksam zustandekommt, weil eine für die Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes erforderliche und innerhalb der gemäß Abs. 5 vereinbarten Frist beantragte Bewilligung noch nicht vorliegt, darf vereinbart werden, daß sich die gemäß Abs. 5 vereinbarte Frist um den für die Erwirkung dieser Bewilligung erforderlichen Zeitraum verlängert.Für den Fall, daß eine erfolgreiche Vermittlung innerhalb der unter Beachtung des Absatz 5, vereinbarten Frist deshalb nicht rechtswirksam zustandekommt, weil eine für die Gültigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes erforderliche und innerhalb der gemäß Absatz 5, vereinbarten Frist beantragte Bewilligung noch nicht vorliegt, darf vereinbart werden, daß sich die gemäß Absatz 5, vereinbarte Frist um den für die Erwirkung dieser Bewilligung erforderlichen Zeitraum verlängert.